Absenkung Beitragsbemessungs-grenze der Rentenversicherung-
Folgen für die betriebliche Altersversorgung

der Rentenversicherung-Folgen für die betriebliche Altersversorgung

 

Erstmals seit 1959 sinkt die Beitrags-bemessungsgrenze (BBG) für das Jahr 2022 im Westen von aktuell 85.200 € in 2021 auf 84.600 € jährlich in 2022, monatlich also um 50 € als Folge der (insbesondere pandemie-bedingt) negativen Lohn- und Gehaltsentwicklung. Im Osten steigen die Werte dagegen planmäßig weiter.
In der Folge sinken auch die maßgeblichen Höchstwerte, die steuer- und sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung fließen dürfen.
Die Herabsenkung stellt die Praxis vor einige neue Fragestellungen:

1. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung aus § 1a Abs. 1 BetrAVG ist nicht auf einen festen Betrag gerichtet, sondern auf die relative Größe in Höhe von 4% der BBG. Der maximale Umwandlungsanspruch der Arbeitnehmer sinkt damit von 3.408 € in 2021 auf 3.384 € in 2022. Die Differenz beträgt 24 € pro Jahr bzw. 2 € pro Monat.

2. Die Sozialversicherungsfreiheit bei einer Entgeltumwandlung ist gedeckelt bis zu einer maximalen Beitragshöhe von 4 % der BBG. Ab 2022 sind nur noch Umwandlungen bis zu jährlich 3.384 € sozialabgabenfrei, darüber hinaus (d.h. bei der Differenz zur alten BBG über 24 €) fallen jeweils Sozialabgaben an. Ohne eine dementsprechende Herabsetzung des Entgeltumwandlungsbetrags, kommt es für den überschießenden Anteil zu einer Doppelverbeitragung in der Rentenbezugsphase.

3. Die Herabsetzung der BBG hat auch Auswirkungen auf den PSV (gesetzliche Insolvenzsicherung), da ein etwaiger Umwandlungsbeitrag oberhalb der 4% BBG erst zeitversetzt nach zwei Jahren vom PSV geschützt wird (§ 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG).

4. Auch auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zu Neu- und Altverträgen der Entgeltumwandlung wirkt sich die Herabsetzung der BBG aus, da der Zuschuss 15 % beträgt, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Folgen

1. Informationspflicht und Aufwand
Es ist zu empfehlen, jedenfalls die Arbeitnehmer zu informieren, deren Entgeltumwandlung von der Herabsenkung der BBG betroffen ist. Auch für die Versorgungsträger sind die kleinteiligen Anpassungen umständlich und mit entsprechendem finanziellem Aufwand verbunden.


2. Gehaltsabhängige Leistungszusagen
Viele (ältere) Direktzusagen sehen eine gehaltsabhängige Leistung vor, bei denen für Gehaltsteile oberhalb der BBG höhere Leistungen verdient werden als für Gehaltsteile bis zur BBG. Bei einer sinkenden BBG bedeutet dies eine Verteuerung der bAV sowie einen Anstieg bei den Pensionsrückstellungen.


3. Tarifverträge
Bei tarifvertraglichen Regelungen besteht eine strikte Deckelung auf die 4% der BBG (Tarifvorrang, § 20 Abs. 1 BetrAVG). Hier ist idR. zu prüfen, ob eine Reduzierung der Entgeltumwandlung im Einzelfall erfolgen muss (relevant v.a., wenn bisher der Höchstbetrag genutzt wurde) und welche Anpassungsmaßnahmen zu treffen sind.