Achtung: Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ist ab 2022 verpflichtend! Auch für Bestandsverträge!

 

 

Ab dem 01.01.2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, zu allen Entgeltumwandlungen einen Arbeitgeberzuschuss zu zahlen, auch für Bestandsverträge. Bislang war die Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses auf Neuzusagen beschränkt. In der praktischen Umsetzung der neuen Regelung stehen Unternehmen und Versorgungsträger vor großen Herausforderungen.
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 15 % zur Entgeltumwandung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) eingeführt, der ab 01.01.2019 zunächst nur für ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen galt.
Für Altverträge, also zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende individual- und kollektiv rechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, ist der Arbeitgeberzuschuss erst nach einer Übergangsfrist von 4 Jahren, mithin ab dem 01.01.2022 verpflichtend.
Dieser Zuschuss gilt für Entgeltumwandlungen in allen versicherungsförmigen Durchführungswegen – also Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung – soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
In der Praxis werden im Wesentlichen drei Handlungsoptionen für möglich erachtet:

Handlungsoptionen

1. Reduzierung der Entgeltumwandlung
Der bisherige Gesamt-Versicherungsbeitrag bleibt unverändert. Der Entgeltumwandlungsbetrag wird (im Innenverhältnis) mittels einer neuen Entgeltumwandlungsvereinbarung aufgeteilt in eine geringere Entgeltumwandlung und einen Arbeitgeberzuschuss.

2. Zusätzlicher Zuschuss in bisherigen Vertrag
Der bisherige Gesamt-Versicherungsbeitrag wird erhöht. Der Zuschuss wird zusätzlich in den bisherigen Vertrag gezahlt. Hierbei ist die Zustimmung des Anbieters erforderlich.

3. Zusätzlicher Zuschuss in einen neuen Vertrag
Der bisherige Gesamt-Versicherungsbeitrag wird erhöht. Der Zuschuss wird zusätzlich in einen neuen Vertrag beim selben oder einem anderen Anbieter gezahlt. Diese Variante bedingt einen höheren Verwaltungsaufwand, da pro Mitarbeiter zwei Verträge bestehen.

 

Empfehlung für die Praxis:
Die Neuregelung bringt in der Praxis eine Reihe von administrativen wie rechtlichen Herausforderungen mit sich. Einige Aspekte sind noch nicht rechtlich geklärt, wie beispielsweise die bei Arbeitgebern häufig auftretende Frage, ob bei einer bereits arbeitgeberfinanzierten oder zumindest mit finanzierten bAV der 15 %- Zuschuss auf die bereits bestehenden Beiträge des Arbeitgebers angerechnet werden kann. Im Ergebnis ist jedem Arbeitgeber eine individuelle Überprüfung anzuraten.