Aufklärungspflichten des Arbeitgebers in der BAV
Urteil vom 18.02.2020, AZ: 3 AZR 206/18
Das BAG trifft hier grundsätzliche Aussagen über den Umfang der Aufklärungspflichten des Arbeitgebers im Bereich der bAV. Der Kläger erhielt eine Einmalzahlung aus einer bAV durch Entgeltumwandlung, die einer Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterlag. Der Arbeitgeber habe nach Ansicht des Klägers die Pflicht gehabt, ihn nach Abschluss seiner Entgeltumwandlungsvereinbarung über die durch das „Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung“ ab dem 01.01.2004 eingeführte Sozialversicherungspflicht auf Einmalkapitalleistungen hinzuweisen und verlangte Schadensersatz.
Das BAG hat eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers verneint. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer zwar eine Fürsorgepflicht, doch die erfasst nicht eine umfangreiche Beratung über die Folgen und Verbeitragung der bAV. Sofern vom Arbeitgeber jedoch Auskünfte erteilt werden, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein, Ansonsten droht ein Schadensersatzanspruch.
Empfehlung für die Praxis:
Arbeitgeber sollten daher mit Aussagen zur bAV und insbesondere zu Bewertungen von Produkten und zur Finanzierung der bAV vorsichtig umgehen und jeweils auf die „aktuelle“ Rechtslage verweisen.