Auswirkungen der Corona-Krise auf die Betriebliche Altersvorsorge
Die COVID-19-Pandemie betrifft mittlerweile nahezu alle Lebensbereiche und hat damit auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung.
Kurzarbeit
Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kann es vermehrt zu Kurzarbeit kommen. Die Beschäftigten in Kurzarbeit arbeiten über einen bestimmten Zeit-raum weniger oder überhaupt nicht. Der dadurch entstehende Verdienstausfall wird durch das von der Agentur für Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld nur zum Teil ausgeglichen. Das Kurzarbeitergeld sowie ein Zuschuss hierzu sind eine Entgeltersatzleistung und kein Entgelt.
Für die bAV hat das folgende Auswirkungen:
Arbeitet der Arbeitnehmer nicht, erhält er kein Entgelt und eine Entgeltumwandlung ist nicht möglich. Einer Änderung der bestehen-den Entgeltumwandlungsvereinbarung ist hier nicht erforderlich. Sobald erneut Entgelt gezahlt wird, gelten die Regelungen der getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung automatisch wieder.
Arbeitet der Arbeitnehmer in reduziertem Umfang weiter und erhält er neben dem Kurzarbeitergeld einen Teil seines Entgelts, besteht die Entgeltumwandlungsvereinbarung weiter. Die Höhe hängt von der Vereinbarung in der Entgeltumwandlung ab. Ist beispielsweise ein Prozentsatz des Entgelts vereinbart, ist keine Änderung nötig. Ist ein fester Entgeltumwandlungsbetrag vereinbart, sollte ein Nachtrag zur Entgeltumwandlung erfolgen und der Betrag der Entgeltumwandlung reduziert werden.
Arbeitgeberzuschuss: Auch auf den Arbeitgeberzuschuss wirkt sich die Kurzarbeit aus, da dieser stets abhängig ist von der Höhe der Entgeltumwandlung. Bei einer arbeitgeberfinanzierten bAV enthält die arbeitsrechtliche Zusage üblicher-weise eine Regelung, nach der in entgeltlosen Dienstzeiten keine Beiträge zur bAV zu zahlen sind. Bei vollständiger Kurzarbeit entfällt damit die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrags. Zahlt der Arbeitgeber weiter-hin ein Entgelt in reduzierter Höhe, dann bleibt die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrags grundsätzlich bestehen. Hier kommt es im Wesentlichen auf den Wortlaut der jeweiligen kollektiven bzw. individuellen Versorgungszusage an.
Empfehlung für die Praxis:
Grundsätzlich führen alle Sachverhalte, die Auswirkungen auf die Leistungshöhe haben zu Veränderungen des Verpflichtungsumfanges. Wenn sich die erwartete Leistung einer reinen Leistungszusage in der abgelaufenen Periode verringert hat oder der Beitrag in ein System im Jahre 2020 niedriger als erwartet ausgefallen ist, wird sich der Verpflichtungs-umfang verringern und es entstehen versicherungsmathematische Gewinne. Diese sind entweder gewinnwirksam (HGB) oder verändern das Eigenkapital (OCI nach IFRS bzw. US-GAAP).