Auszahlung der Energiepreispauschale

Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 erhält jede aktiv tätige Erwerbsperson eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Anspruchsberechtigt sind neben Arbeitnehmern auch unbeschränkt Steuerpflichtige, die 2022 Einkünfte erzielt haben, wie Gewerbetreibende, Selbständige, Land- und Forstwirte.

Bei Arbeitnehmern, die am 01.09.2022 in einem ersten Dienstverhältnis stehen, erfolgt die Zahlung der Energiepreispauschale grundsätzlich mit dem Arbeitslohn September 2022 durch den Arbeitgeber.

Die Pauschale wird auch bei geringfügig Beschäftigten (Minijobber) gezahlt, sofern es sich dabei um das „erste Dienstverhältnis“ handelt. Hierzu muss der geringfügig Beschäftigte schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Eine Vorlage kann bei der Minijob-Zentrale heruntergeladen werden.

Keine Energiepreispauschale erhalten folgende Beschäftigte:

  • Arbeitnehmer, die zwar im Jahr 2022 im Unternehmen beschäftigt waren, deren Arbeitsverhältnis aber zum 01.09.2022 bereits beendet war (in diesen Fällen erhält der Betroffene die Energiepreispauschale von seinem neuen Arbeitgeber bzw. über seine Einkommensteuererklärung):
  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobber), bei denen es sich nicht um das „erste Dienstverhältnis“ handelt (in diesen Fällen bekommen die Minijobber die Energiepreispauschale von ihrem Hauptarbeitgeber ausgezahlt;
  • kurzfristig Beschäftigte (maximal drei Monate am Stück oder maximal 70 Arbeitstage), deren Verdienst pauschal besteuert wird.

Auch Steuerpflichtige, die 2022 ausschließlich Renteneinkünfte, Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, erhalten keine Energiepreispauschale.

Erstattung für den Arbeitgeber:

Arbeitgebern werden die als Energiepreispauschale ausgezahlten Beträge in voller Höhe erstattet. Dazu muss der Arbeitgeber einerseits die gezahlten Energiepreispauschalen bei der Lohnsteueranmeldung absetzen. Andererseits sollen Arbeitgeber die entsprechenden Beträge vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen.

Bei der häufigsten Variante, der monatlichen Anmeldung, muss die steuerliche Absetzung der Energiepreispauschale in der bis zum 12.09.2022 fälligen Lohnsteuer-Anmeldung für den August 2022 erfolgen. Bei der vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldung muss eine Absetzung bis zum 10.10.2022 erfolgen.