Das Bundesfinanzministerium hat am 22.04.2021 beschlossen, den Höchstrechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung in der Lebensver-sicherung ab dem 01.01.2022 von 0,9% auf 0,25% zu senken

Mit dem neuen Rechnungszins ist es den Versicherern kaum oder gar nicht mehr möglich zu garantieren, dass die Versicherungsleistung mindestens der Summe der eingezahlten Beiträge entspricht. Dies hat Folgen für Versicherungsverträge in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und zwingt Unternehmen zu reagieren. Offen bleibt beispielsweise die Frage, wie man die vom Gesetzgeber geforderte Mindestleistung in der Beitragszusage für Mindestleistung (BZML) überhaupt darstellen kann. Auch die inhaltliche Ausgestaltung einer beitragsorientierten Leistungs-zusage (BOLZ), die der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung (mit-) finanziert und deren Höhe unter anderem dem betriebsrentenrechtlichen Gebot der Wertgleichheit unterliegen, sind betroffen.

Beitragsgarantie in der Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML):

Vor allem die BZML wird problematisch. Bei der BZML verpflichtet sich der Arbeitgeber, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der bAV an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass die Versorgungsleistungen mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge betragen müssen, allerdings abzüglich der Kosten für eine Risikoabsicherung (Invalidität oder Todesfall). Diese Beitragssummen werden die Versicherer ab 2022 nicht mehr garantieren. Einige Versicherer bieten Tarife für die Beitragszusage mit Mindestleistung gar nicht mehr an. Wäre die Versorgungsleistung niedriger als die Beitragssumme, müsste der Arbeitgeber die Differenz ausgleichen.

Garantien in der beitragsorientierten Leistungs-zusage (BOLZ):

In einer BOLZ verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf bAV umzuwandeln. Erwirtschaftet der Versicherer die Leistungen aus diesen Anwartschaften nicht, haftet der Arbeitgeber. Anders als für die BZML ist aber für die BOLZ keine Mindestleistung im Gesetz geregelt. In der Praxis geht man davon aus, dass es ausreicht, wenn in einer BOLZ eine Versorgungsleistung in Höhe von 50-80 % der gezahlten Beiträge garantiert wird. Daher müsste der Arbeitgeber nur bis zu dieser Höhe einstehen, wenn dies im Versicherungsvertrag nicht angespart werden kann. Die Rechtslage ist allerdings noch ungeklärt.

 

Anpassungsbedarf in betrieblichen Versorgungswerken:

Bei Neuzusagen muss berücksichtigt werden, dass die Beitragssumme im Versorgungsfall möglicherweise nicht erreicht wird. Die neuen Versicherungsprodukte auf dem Markt machen eine Anpassung des bestehenden Versorgungswerks eventuell erforderlich. Dies kann bedeuten, dass der Versicherungstarif und eventuell auch der Versicherer ausgetauscht werden müssen.

Soweit in Zukunft keine BZML mehr vereinbart wird, sollten Unternehmen sicherstellen, dass die arbeitsrechtliche Dokumentation Individualvereinbarungen (oder Betriebsvereinbarungen) und das Informationsmaterial zur bAV angepasst werden.

Empfehlung für die Praxis:

Entscheidet sich ein Arbeitgeber weiterhin für eine versicherungsförmige bAV, so müssen Arbeitgeber die neuen marktüblichen Produkte für die BOLZ mit abgesenkten oder ganz ohne Garantien anbieten. Es bleibt dann zu hoffen, dass die Versicherer mehr als die Garantie erwirtschaften oder dass die Rechtsprechung in der BOLZ auch eine Mindestleistung unterhalb der Beitragssumme anerkennt. Die arbeitsrechtliche Zusage (z.B. Individualvereinbarung oder Betriebsvereinbarung) ist darauf zu prüfen, dass sie keine darüberhinausgehende Garantie enthält. Gerne unterstützen wir bei der Prüfung und Durchführung von erforderlichen Änderungen.