Gegenwert bei der VBL wirksam?

Seit mehr als 1 ½ Jahrzehnten versuchen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, die durch Kündigung aus der Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ausgeschieden sind, die von der VBL gezahlten Gegenwerte vor Gericht zurückzuverlangen. Die VBL führt im Auftrag der Arbeitgeber während der bestehenden Beteiligung die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch. Kündigt ein Arbeitgeber, wird ein Gegenwert, der sich als Summe der versicherungsmathematischen Barwerte darstellt, gefordert.

Die ursprünglichen Satzungsregelungen aus dem Jahre 2001 und nach Korrektur aus dem Jahre 2012 wurden zwischenzeitlich vom BGH in mehreren Entscheidungen aus den Jahren 2016 und 2017, die auch 2018 nochmals bestätigt worden sind, für rechtswidrig eingestuft. Gleichzeitig wurde die VBL ermächtigt, eine rechtmäßige Satzungsregelung zu erlassen. Die auf dieser Grundlage im Jahre 2016 erneuerte Satzungsbestimmung für ausscheidende Arbeitgeber soll nach dem am 24.10.2018 verkündeten Urteil des Kartellsenats des OLG Karlsruhe -6 U 120/16 (Kart.)- rechtmäßig sein. Die schriftlichen Urteilsgründe stehen allerdings noch aus.

Wichtig ist für ausgeschiedene Arbeitgeber, dass das OLG Karlsruhe weiterhin festgestellt hat, dass die VBL gleichwohl einem kartellrechtlichen Schadenersatzanspruch des ausgeschiedenen Arbeitgebers gegenübersteht, der auf die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des Jahres 2016 am 01.01.2017 aufgelaufenen Zinserträge gerichtet ist. Somit kann, Rechtskraft dieser Entscheidung vorausgesetzt, der ausgeschiedene Arbeitgeber jedenfalls mit den Zinsen, die die VBL auf den Gegenwert berechnet, rechnen.