Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf eine namentlich benannte Person 

Beschluss vom 18.02.2020, AZ:; 3 AZN 954/19

Das BAG hat festgestellt, dass die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die Ehefrau, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zusage mit dem Arbeitnehmer verheiratet war, den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilig. Dies gilt nach dem aktuellen Beschluss jetzt auch wenn die Person in der Versorgungszusage namentlich benannt ist.

 

In dem Fall hatte die hinterbliebene zweite Ehefrau des verstorbenen Arbeitnehmers auf Zahlung der Hinterbliebenenleistung geklagt. Diese war allerdings nach der Versorgungszusage auf die namentlich benannte erste Ehefrau des Arbeitnehmers beschränkt.

 

Inhaltlich geht es darum, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, seine Versorgungszusage dadurch zu begrenzen, dass Hinterbliebenenversorgung nur gezahlt wird, wenn die ursprüngliche Ehe auch beim Tod des unmittelbar Versorgungsberechtigten noch besteht und eine neue Eheschließung nicht berücksichtigt wird.

 

Die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die Ehefrau, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zusage mit dem Arbeitnehmer verheiratet war, benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil damit eine Abweichung von der Vertragstypik vorliegt.

 

Im Ergebnis erkennt das BAG ein geschütztes Interesse des Arbeitnehmers, dass die Ehefrau mit der er bei seinem Ableben verheiratet ist aufgrund des Näheverhältnisses abgesichert ist wie bei einer Zusage einer Hinterbliebenenversorgung für nicht geschiedene Ehefrauen. Die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die Ehefrau bei Erteilung der Zusage erklärt sich nicht aus Risikoerwägungen, da das Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringe, unverändert fortbesteht, auch noch nach einer Neuverheiratung.

Empfehlung für die Praxis:

Vorsicht ist daher geboten bei der Formulierung von Versorgungszusagen im Bereich der Hinterbliebenenversorgung.

 

Dies gilt insbesondere auch aufgrund der aktuell entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.07.2015, Az: IV ZR 437/14), der die Ansicht vertritt, dass auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. Die Rechtsprechung, des BGH ist für versicherungsförmig ausgestaltete betriebliche Versorgungssysteme (Pensionskassen, Direktversicherung, Pensionsfonds) sowie für Versorgungszusagen ausschlaggebend, die  gegenüber Organpersonen erteilte werden.

 

In der Folge sollte man gänzlich auf Formulierungen wie den „jetzigen Ehegatten“ oder eine konkrete Namensnennung verzichten und auf den im Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe bzw. Lebenspartnerschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner abstellen.