IDW RH FAB 1.021
Das IDW hat eine Ergänzung zu den Bewertungsregeln veröffentlicht, der erhebliche Auswirkungen auf die Bewertung von Rückdeckungsversicherungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss haben könnte, da die Aktivwerte der Versicherer anders bewertet werden (IDW Rechnungslegungshinweis: Handelsrechtliche Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen (IDW RH FAB 1.021)“ vom 30.4.2021).
Viele Firmen machen von der Möglichkeit Gebrauch, die Rückdeckungsversicherung als Instrument zur Finanzierung der zugesagten Versorgungsleistungen einzusetzen. Bei versicherungsgebundenen Direktzusagen führt die bisherige handelsrechtliche Bilanzierungstheorie zu einem wirtschaftlich sinnvollen Gleichlauf von Versicherungsanspruch und Pensionsverpflichtung in der Bilanz und der GuV.
Schon bei einer nur geringfügigen Abweichung von der Leistungskongruenz kann nach der aktuell vielfach angewandten Bewertungspraxis ein erheblicher Unterschied zwischen den Aktiva und Passiva, aufgrund unterschiedlicher Rechnungsgrundlagen, bzgl. Zins und Biometrie entstehen. Eine jeweils isolierte Bewertung des Rückdeckungsversicherungsanspruchs und der Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz kann zur Folge haben, dass die beiden Wertansätze wesentlich auseinanderfallen, selbst dann, wenn die aus der Rückdeckungsversicherung erfolgenden Zahlungen (nahezu) deckungsgleich mit den Zahlungen an den Versorgungsberechtigten sind.
Sehr häufig besteht jedoch die Situation, dass für eine bestehende Versorgungszusage nachträglich eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wird.
Auch wenn die Rückdeckungsversicherung die Leistungen aus der Versorgungszusage recht genau abdeckt, konnte es bisher erhebliche Bewertungs-unterschiede geben.
Versicherungsgebundene Zusagen, d.h. Versorgungszusagen, die explizit auf die Leistungen einer Rückdeckungsversicherung abstellen, sind bilanziell wie wertpapiergebundene Zusagen (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB analog) zu behandeln. IDW RH FAB 1.021 stellt klar, dass die analoge Anwendung von § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB auch dann gilt, wenn die Verpflichtung zur Rentenanpassung oder andere Leistungskomponenten wie z.B. Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung nicht in die garantierten Versicherungsleistungen einbezogen sind.
Eine kongruente Bewertung ist regelmäßig geboten, wenn keine solche formale Versicherungsbindung vorliegt, die Versicherungsleistung aber die Altersversorgungsverpflichtung auf Basis einer Zahlungsstrombetrachtung leistungskongruent abdeckt. Überein-stimmende Zahlungsströme sollen künftig in gleicher Höhe bewertet werden: Entweder sind die Pensionsrückstellungen mit dem Wert der Rückdeckungsversicherung zu bewerten (Aktivprimat), oder die Rückdeckungsversicherung ist mit dem Erfüllungsbetrag (Passivprimat) zu bewerten.
Für die im IDW organisierten Wirtschaftsprüfer ist der Rechnungslegungshinweis bindend.
Empfehlung für die Praxis:
Das IDW hat seine Sicht auf die Bewertung von Rückdeckungsversicherungen grundlegend geändert. Die Anwendung der neuen Sichtweise wird in vielen Unternehmen zu handelsrechtlichem Aufwand führen. Das IDW gewährt eine Übergangsfrist bis Ende 2022.
Hinweis: Nicht nach § 316 HGB prüfungspflichtige Unternehmen müssen die Rechnungslegungshinweise nicht umsetzen.