LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2022, Az: 23 Sa 1133/21
Im Zuge der zunehmenden Digitalisierung taucht immer wieder die Frage nach der elektronischen Unterschrift auch im Arbeitsrecht, und insbesondere bei Abschluss von rechtlichen Erklärungen auf. Das LAG Berlin-Brandenburg hat diese Frage für die Befristung von Arbeitsverträgen klargestellt. Das LAG hat dabei eine Revision zum BAG nicht zugelassen
Die Klägerin war für ein Unternehmen des Personalverleihs tätig. Bei Aufträgen von entleihenden Betrieben und Einverständnis der Klägerin mit einer angeforderten Tätigkeit schlossen der Personalverleiher und die Klägerin über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge. Diese bezogen sich jeweils auf die anstehende ein- oder mehrtätige Tätigkeit, zuletzt auf eine mehrtätige Tätigkeit als Messehostess. Hierzu erhielt die Klägerin jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers. Die Klägerin unterschrieb diesen Vertrag und schickte ihn per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung mangels Einhaltung der Schriftform geltend gemacht. Der Personalverleiher hat geltend gemacht, es sei für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe. Zudem verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie sich gegen eine Praxis wende, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.
Entscheidung des Landesarbeitsgericht:
Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin recht gegeben. Die vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung der gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. Schriftform im Sinne des §126 BGB erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte. elektronische Signatur.
Der vorliegende Scan einer Unterschrift genüge diesen Anforderungen nicht. Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scans liege keine Eigenhändigkeit vor. Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genüge ein Scan ebenfalls nicht.
Eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages auch durch den Personalverleiher führe nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Vielmehr müsse die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Klägerin als Erklärungsempfängerin vor Vertragsbeginn vorliegen.
Die Klägerin verhalte sich mit ihrer Klage nicht treuwidrig, obwohl sie diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen habe, vielmehr sei ein etwaiges arbeitgeber-seitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert.
Empfehlung für die Praxis:
Bei befristeten Arbeitsverträgen – nach wie vor – immer streng auf die Einhaltung der Schriftform achten.