Kürzung einer Pensionskassenrente
Eintrittspflicht des PSVaG (BAG Urteil vom 21.07.2020, AZ: 3 AZR 142/16)
Das BAG hat in seinem Urteil vom 21.07.2020 klargestellt, unter welchen Bedingungen der PSVaG auch bei einer Pensionskassenversorgung für Sicherungsfälle vor dem 01.01.2022 einzutreten hat, wenn der Arbeitgeber aufgrund Insolvenz seiner Einstandspflicht nicht mehr nachkommen kann.
Der Kläger in diesem Fall war einen Betriebsrentner, dessen Rente seit 2003 we-gen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Pensionskasse herabgesetzt wurde. Bis zur Insolvenz des Arbeitgebers kam dieser im Rahmen seiner Einstandspflicht für die Leistungskürzung auf. Nach Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers forderte der Rentner vom PSVaG für die von der Pensionskasse vorgenommene Leistungskürzung. Das Arbeitsgericht wies die Klage des Rentners ab, das LAG Köln hat ihr stattgegeben. Dagegen erhob der PSVaG Revision zum BAG.
Das BAG legte dem EuGH die Frage zur Klärung vor, ob Artikel 8 der Richtlinie 2008/94/EG in so einem Fall verlange, dass der PSVaG zugunsten des Pensionskassenrentners eintritt. Mit EuGH-Urteil vom 19.12.2019 (C 168/18) beantwortete dieser die ihm vorgelegte Frage: Es besteht eine unionsrechtliche Verpflichtung Betriebsrentner abzusichern nur, wenn die Pensionskasse die Leistung um mehr als die Hälfte kürzt. Außerdem dürfe das Einkommen des Versorgungsberechtigten wegen der Kürzung der Betriebsrentenleistung nicht unter die von Eurostat für Deutschlang ermittelten Armutsgefährdungsschwelle fallen. Der PSV sei aber schon mangels Zuständigkeit für die Pensionskassenversorgung nach nationalem Recht nicht eintrittsverpflichtet.
Die viel beachtete Folge dieses Urteils des EuGH war, dass der Gesetzgeber die Haftung des PSVaG für die Einstandspflicht des insolventen Arbeitgebers nun in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BetrAVG auch für Pensionskassenleistungen verankert hat (vgl. Art. 8a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Ge-setze vom 12.06.2020).
Die Einstandspflicht des PSVaG gilt gemäß § 30 Abs. 3 BetrAVG aber erst für Sicherungsfälle ab dem 01.01.2022. Vor diesem Stichtag haftet der PSVaG nur, wenn die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen vorliegen.
Der klagende Betriebsrentner unterlag jedoch mit seiner Klage gegen den PSVaG, da es sich um einen Sicherungsfall vor dem 01.01.2022 handle und die vom EuGH genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Empfehlung für die Praxis:
Dieses Verfahren hat durch die Entscheidung des EuGH und die erfolgte Änderung des BetrAVG zu einer Erweiterung des gesetzlichen Insolvenzschutzes auf Versorgungsleistungen über regulierte Pensionskassen geführt.