Anspruch auf Betriebsrente?
Unternehmen dürfen Beschäftigten eine Betriebsrente verweigern, wenn diese erst nach dem 55. Lebensjahr ihren Job angetreten haben
Das BAG wies die Klage einer Beschäftigten der Gewerkschaft ver.di ab, die nach ihrem 55. Lebensjahr ein Arbeitsverhältnis mit ver.di aufnahm und auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung klagte.
Das Bundesarbeitsgericht befand gegen die Klägerin:
Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Diese Höchstaltersgrenze stelle nach Ansicht des BAG weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters, noch eine solche wegen des Geschlechts dar.
Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze war demnach nicht als unzulässige Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG unwirksam. Vielmehr sei die Altersgrenze nach § 10 AGG gerechtfertigt, und zwar auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres. Mit der Altersgrenze werde nämlich ein legitimes Ziel verfolgt, sie sei auch angemessen und erforderlich.
Auch eine mittelbare Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts durch die Regelung hat das BAG abgelehnt.
Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauere ungefähr 40 Jahre, und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens dürfe nicht unangemessen lang sein.
Nach den Statistiken der deutschen Rentenversicherung lagen im Jahr 2019 den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde. Bei den Frauen belief sich demnach diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre. Dieser Unterschied ist nach Ansicht des BAG nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt sind.
Schon das ArbG Essen und das LAG Düsseldorf hatten das Begehren abgewiesen.
Empfehlung für die Praxis:
In der Praxis empfiehlt sich eine konkrete Regelung von Altersgrenzen in Versorgungsordnungen. Auch bei Änderungen von Versorgungsordnungen ist auf die Neuformulierung und eventuell die Einführung von Altersgrenzen zu achten.