Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
eines Krankenhauses bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts in Zeiten der Corona-Pandemie (LAG Köln v. 22.01.2021, AZ: 9 TaBV 58/20
Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus und hat im Rahmen der Corona-Pandemie ohne Beteiligung des bei ihr gebildeten Betriebsrats ein System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts von Besuchern auf dem Krankenhausgelände eingeführt.
Das LAG Köln entschied zugunsten des Betriebsrats und erkannte, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz besteht und sich dieses auch auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren bezieht. Eine solche Rahmenvorschrift, die auch den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezweckt, stellt § 5 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung NRW dar. Nach dieser Vorschrift hat das Krankenhaus die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang von Coronaviren zu er-schweren und Patienten, Bewohner sowie – ausdrücklich – auch das Personal zu schützen. Besuche sind (nur) auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt.
Für die Umsetzung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts besteht – anders etwa als bei einer auf das Krankenhaus bezogen konkreten ordnungsbehördlichen Regelung – ein Gestaltungsspielraum etwa hinsichtlich der Besuchszeiten und der Abstandsregelungen, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffnet.
Hinweis für die Praxis:
Bei der Ausgestaltung eines Besuchskonzepts im Zuge der Corona-Pandemie hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.