Neues zu Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag
BAG 8. Senat, Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20
Das BAG distanziert sich explizit von seiner früheren Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung pauschaler Ausschlussfristen und vertritt nunmehr die Auffassung, dass in pauschal verfassten Ausschlussfristen auch Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung von der Ausschlussklausel erfasst sein sollen.
Der Wortlaut einer Ausschlussklausel, wonach „alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben“ verfallen können, bezieht nun nach neuer Auffassung des BAG auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung mit ein.
In der Folge sind solche Ausschlussklauseln, die pauschal auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung mit einbeziehen, wegen des Verstoßes gegen die Verjährungsvorschriften (§ 202 Abs. 1 BGB) nach § 134 BGB nichtig.
Empfehlung für die Praxis:
Ausschlussfristen waren schon immer genau zu prüfen. Dies gilt umso mehr auch nach der neuen Rechtsprechung des BAG.
Im Ergebnis führt die neue Sichtweise des BAG dazu, dass in Arbeitsverträgen enthaltene pauschalierte Ausschlussfristen, sofern sie keinen expliziten Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung enthalten, unwirksam sind.