Das LG Münster hat in zwei aktuellen Entscheidungen die Erhebung von Sanierungsgeld für fehlerhaft angesehen und die betroffene Zusatzversorgungskasse zur Rückzahlung verurteilt

LG Münster, Urteil vom 17.02.2000, Az: 8 O 372/17 und LG Münster, Urteil vom 25.11.2021, Az: 115 O 130/17

Beide Urteile ergingen gegen die KVW Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe.  Das LG hat in beiden Verfahren die KVW auf Rückzahlung für Sanierungsgeld für das Jahre 2012 bzw. 2014 verurteilt.

Die wesentlichen Argumente für die ermessensfehlerhafte Entscheidung zur Erhebung von Sanierungsgeld liegen darin, dass das erhobene Sanierungsgeld nicht auf seinen satzungsmäßigen Zweck – die Finanzierung von Altverbindlichkeiten – beschränkt war und mit dem hundertjährigen Deckungsabschnitt ein zu langer Zeitraum gewählt wurde.

Die Erhebung von Sanierungsgeld ist einer Zusatzversorgungskasse nur möglich zur Finanzierung der Ansprüche und Anwartschaften, die vor dem 1. Januar 2002 begründet worden sind. Hiergegen hat die KVW verstoßen, da sie die Berechnung der insgesamt erforderlichen Einnahmen bzw. Vermögensrückstellungen, ohne Differenzierung von Neu- und Altverbindlichkeiten vorgenommen hat.

Darüber hinaus hat die KVW – wie auch andere Zusatzversorgungskassen – den Gesamtfinanzbedarf auf der Grundlage eines unendlich langen („hundertjährigen“) Deckungsabschnitts ermittelt. Das Gericht sah keine sachlichen Gründe für einen 30 Jahre überschreitenden Deckungszeitraum.

Empfehlung für die Praxis:

In der Praxis empfiehlt sich eine genaue Prüfung der Sanierungsgeldbescheide und vor allem der rechtlichen Grundlagen für die Erhebung von Sanierungsgeldern durch Zusatzversorgungskassen.