OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2023, Az: I-20 U86/22 und OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2023, Az: I-20 U 87/21

 

Mit dem Newsletter vom April 2022 haben wir über die beiden Urteile zur Sanierungsgelderhebung gegen die kvw Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe für die Jahre 2012 bzw. 2014 berichtet (LG Münster, 17.02.2000, Az: 8 O 372/17 und LG Münster, 25.11.2021, Az: 115 O 130/17). Mittlerweile liegen die zweitinstanzlichen Urteile des OLG Hamm vor, die im Wesentlichen das LG Münster bestätigen und den Klägern einen Rückzahlungsanspruch auf das gezahlte Sanierungsgeld zusprechen.

Das OLG Hamm hält die Satzung der kvw für wirksam und nimmt auch den von der kvw angenommenen 100-jährigen Deckungsabschnitt an. Hierbei erkennt das OLG Hamm, dass die Entscheidung der kvw, ein Sanierungsgeld zu erheben, ermessensfehlerhaft erfolgt ist, an Nach Auffassung des OLG Hamm sieht der Wortlaut der Satzung der kvw in § 63 Abs. 2 S. 1 vor, dass am Ende eines Deckungsabschnitts das Kassenvermögen den versicherungsmathematischen Barwert der Altverbindlichkeiten vor 2002 unterschreiten muss. Da die kvw einen 100-jährigen Deckungsabschnitt gewählt hat, ist es nicht möglich, dass im Jahr 2111 noch Anrechte für Altverbindlichkeiten von vor 2002 begründeten Versorgungsverpflichtungen und Anwartschaften bestünden.

Das OLG Hamm hat mit dieser Begründung die Berufung der kvw zurückgewiesen und den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Sanierungsgelds bestätigt. Das OLG Hamm hat in beiden Entscheidungen die Revision zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Eine rechtskräftige Entscheidung liegt daher noch nicht vor. Die Entscheidung des BGH in den vorliegenden Fällen bleibt abzuwarten. Ein anderes aktuelles Urteil des BGH zum Sanierungsgeld (Urteil vom 11.01.2023, Az. IV ZR 85/20), das eine evangelische Zusatzversorgungskasse betrifft, hat der BGH mit der Begründung einer Entscheidung der Kasse als möglicherweise ermessensfehlerhaft zurückverwiesen. Da dem BGH Feststellungen auf Tatsachenebene gefehlt haben, hat er die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. Eine endgültige Entscheidung liegt damit in der Sache nicht vor.

Empfehlung für die Praxis:

Es ist wieder etwas Wind in das Thema Sanierungsgeld gekommen. In der Praxis empfiehlt sich eine genaue Prüfung der Sanierungsgeldbescheide und vor allem der rechtlichen Grundlagen für die Erhebung von Sanierungsgeldern durch Zusatzversorgungskassen.