Teilzeitarbeit darf sich auf betriebliche Altersversorgung auswirken
BAG 8. Senat, Urteil vom 23.03.2021 – 3 AZR 24/20
Die meisten Versorgungsregelungen sehen eine anteilige Anrechnung von Teilzeitarbeit vor. Die anteilige Berücksichtigung von Teilzeitarbeit bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung hat das BAG in einer aktuellen Entscheidung bestätigt und sieht darin keine Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit.
In dem vom BAG entschiedenen Fall war die Klägerin 40 Jahre bei der Beklagten überwiegend in Teilzeit beschäftigt. Nach Eintritt in den Ruhestand, erhält sie ein betriebliches Altersruhegeld, dessen Höhe – wie in vielen älteren Versorgungsordnungen – von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren abhängt. Soweit das maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zu Grunde gelegt, das der Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte. Die Leistungsordnung enthält ferner eine Regelung, wonach Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet werden.
Empfehlung für die Praxis:
Eine Versorgungsregelung kann vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden.
Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Diese Regelungen stellen keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG dar.