Ab 2023 sinkt die Umlage; das Sanierungsgeld fällt weg

 

Am 13.07.2022 wurde im Bundesanzeiger die 31. Änderungssatzung der VBL veröffentlicht und ist in Kraft getreten. Diese Änderungssatzung sieht eine Änderung der Finanzierung der VBL mit Wirkung ab dem 01.01.2023 mit folgendem Inhalt vor:

  1. Umlage sinkt

Die Umlage bei der VBL wurde bislang mit 6,45 % durch den Arbeitgeber und zu 1,41 % durch die Beschäftigten finanziert; zusätzlich traf die Beschäftigten ein Zusatzbeitrag in Höhe von 0,40 % der Bemessungsgrundlage. Nunmehr ist der vom Arbeitgeber zu entrichtende Umlagebeitrag auf den Wert von 5,49 % der Bemessungsgrundlage ab dem 01.01.2023 abgesenkt worden. Offenbar erscheint nach den entsprechenden Werten der versicherungstechnischen Bilanz die Finanzierung der VBL als derart gesichert, so dass diese Absenkung vorgenommen erfolgen konnte.

Auf Grund der weiteren Tatsache, dass auch der Deckungsabschnitt als Prognosezeitraum für die Höhe der Finanzierung von 5 auf 10 Jahren angehoben wurde und auch die Karenzzeit von 6 Monaten auf 12 Monate erweitert worden ist, stehen somit insgesamt 11 Jahre zur Verfügung, in denen die Finanzierung als voraussichtlich gesichert erscheinen kann. Zwar hat sich die VBL in der Satzung vorbehalten, dass nach einem Zeitabschnitt von 5 Jahren eine Überprüfung der Auskömmlichkeit der getroffenen Entscheidungen durch den versicherungsmathematischen Gutachter durchgeführt wird, gleichwohl ist dieser Zeitraum für die Wirtschaftsplanung beachtenswert.

  1. Sanierungsgeld entfällt

Ab dem 01.01.2023 soll kein Sanierungsgeld mehr erhoben werden. Auch dies dürfte sich daraus ergeben, dass zwischenzeitlich die mit dem Sanierungsgeld finanzierten Altlasten deutlich abgebaut wurden, sodass voraussichtlich das Finanzierungsinstrument Sanierungsgeld künftig entfallen kann. Auch hier besteht selbstverständlich der formale Vorbehalt, dass ein Sanierungsgeld nicht völlig aus den Finanzierungs-Instrumenten der VBL entfernt worden ist, da die Grundlagenregelungen unverändert fortbestehen und auch durch entsprechende Regelungen im ATV abgesichert erscheinen. Gleichwohl darf aufgrund der nunmehr getroffenen Entscheidung davon ausgegangen werden, dass ein Sanierungsgeld bei der VBL wohl der Vergangenheit angehören dürfte.